Philosophie der Immobiliensachverständigen Ruof und Kirchner

Wir fühlen uns als Immobiliensachverständige für die Bewertung von bebauten u. unbebauten Grundstücken, für Mieten u. Pachten, den Verhaltensregeln, die durch die Muster – Sachverständigenverordnung (SVO) des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige in der jeweils gültigen Fassung vorgegeben wird, verpflichtet.

Unsere Gutachten stehen unter der Prämisse einer

  • weisungsfreien
  • unabhängigen
  • gewissenhaften und
  • unparteiischen Aufgabenerfüllung im Sinne des § 8 SVO.

Die Pflichten der Sachverständigen sind demnach im Wesentlichen:

Persönliche Aufgabenerfüllung

Die Immobiliensachverständigen erstatten Gutachten in persönlicher Aufgabenerfüllung und unter sorgfältiger Auswahl und Überwachung von Hilfskräften zur Vorbereitung von Gutachten (§ 9 SVO). Soweit Leistungen gemeinsam erbracht werden, wird dies im Gutachten detailliert kenntlich gemacht (§11 SVO).

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht

Über unsere Leistungen führen die Sachverständigen entsprechende Aufzeichnungen und bewahren diese, neben einem Gutachtenexemplar, pflichtgemäß für mindestens 10 Jahre auf. (§ 13 SVO)

Haftungsausschluss und Haftpflichtversicherung

Ein Haftungsausschluss für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit erfolgt nicht. Alle
Immobiliengutachter verfügen über eine ausreichende Haftpflichtversicherung (§ 14 SVO).

Schweigepflicht

Kenntnisse, die die Immobilien-Gutachter während ihrer Tätigkeit erlangen, unterliegen der Schweigepflicht und dienen nicht zur Verwertung der Interessen des jeweiligen Sachverständigen oder Interessen Dritter. (§ 15 SVO).

Fortbildungspflicht und Erfahrungsaustausch

Das Wissen und die Erfahrungen der Immobilien-Sachverständigen müssen regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht werden. Diesbezüglich besitzen die regelmäßige Fortbildung und der Erfahrungsaustausch oberste Priorität. (§ 16 SVO)