Der Immobilienwert bei der Ehescheidung

Auch die Ehescheidung zählt leider zu den sehr häufigen Fällen in unserer Bewertungspraxis. Hier gilt es, trotz meist überkochender Emotionen, einen kühlen Kopf zu bewahren. Es kann durchaus für beide Seiten die günstigste Lösung sein, dass Immobilienvermögen aus dem gerichtlichen Zugewinnprozess herauszunehmen und gesondert monetär aufzuteilen.

Wir wissen aus vielen Familienprozessen, die wir gerichtlich begleitet haben, dass eine teilweise Vermögensvernichtung im Raum steht, wenn alles strittig geregelt werden muss. Nicht selten werden mehrere Sachverständigengutachten und Obergutachten durch das Gericht beauftragt, da sich meist der jeweils benachteiligt fühlende Ehepartner gegen ein Gutachten erfolgreich wehrt. Das muss nicht sein. Durch eine vorgerichtlichen Einigung auf einen Immobiliensachverständigen finden Sie eine neutrale und kostengünstige Lösung für die Aufteilung des in der Ehe entstandenen Immobilienvermögens (Zugewinn).

Wir haben annähernd zwei Jahrzehnte Erfahrung darin, den Zugewinn bei der Immobilienbewertung zu berücksichtigen.

Es ist in diesen Fällen erforderlich, die Immobilie an zwei Wertermittlungsstichtagen zu bewerten, am Tage der Eheschließung sowie am Tage des Eingangs des Scheidungsantrages. Hier ist insbesondere bei der Immobilienbewertung mit sehr weit zurückliegenden Stichtagen (Eheschließung) eine große Erfahrung des Sachverständigen gefragt, da Immobilien mit Methoden dieses Zeitraums bewertet werden müssen. Der Sachverständige muss sich sowohl mit seiner Datenbasis als auch mit seinen Bewertungsmethoden ggf. in vergangene Jahrzehnte zurückversetzen und das damalige Marktgeschehen simulieren.

Fragen Sie uns. Wir helfen Ihnen bei Ihren Fragestellungen zu dem Thema Ehescheidung mit Immobilienbeteiligung und Immobilienbewertung.