Honorar für Leistungen der Immobiliensachverständigen

Unsere angebotenen Sachverständigenhonorare im privaten Bereich sind Pauschalhonorare

Pauschalhonorare sind mit Blick auf die Vertragspartner seit vielen Jahren eine faire, transparente und bewährte Lösung. Unsere Honorarangebote werden regelmäßig für jeden Einzelfall kalkuliert, da Immobilien individuelle Sachwertobjekte darstellen, welche individuellen Aufwand für eine professionelle und differenzierte Bewertung erfordern. Fragen Sie unsere Immobiliensachverständigen bitte nach individuell kalkulierten Angeboten.

Für ein attraktiv kalkuliertes Pauschalangebot benötigen wir regelmäßig nur wenige relevante Kennzahlen des Immobilienobjektes.

  • Mischobjekte (Wohn- und Geschäftshäuser): Anzahl der Einheiten unterteilt in Wohnen und Gewerbe jeweils mit der gesamten Wohn- oder Nutzfläche, ggf. Objektadresse
  • Gewerbeobjekte: Nutzfläche, unterteilt nach Nutzungsarten (Lager, Büro, Produktion, Sozialräume, etc..) Jahresnettomieteinnahmen und die ggf. die Grundstücksgröße
  • unbebaute Grundstücke: Grundstücksgröße, Anzahl der Flurstücke und Nutzungsart, ggf. unterteilt nach Flächen, ggf. Objektadresse
  • Wohnimmobilien: Gesamtwohnfläche, Grundstücksgröße, ggf. eine Sollmietenliste, ggf. Objektadresse, Anzahl der Wohneinheiten

gewinnfrei weitergegebene Auslagen:

  • Amtsgebühren, u.a. des Altlastenkatasters, des Grundbuchamtes, der unteren Bauaufsichtsbehörde etc.
  • Fahrkosten (0,60 € pro gefahrenen Kilometer / meist einmal An- und Abfahrt zum Objekt)
  • Telekommunikationskosten, pauschal 18,75 €

Erfahrungsgemäß betragen diese Auslagen abhängig von der individuellen Unterlagensituation und der Objektart zwischen 50 bis 200 € pro Immobilie.

Für Zusatzleistungen, welche nicht Gegenstand eines normalen Verkehrswertgutachtens sind,

berechnen wir 165 € pro Stunde. Hier kommen bspw. eine zusätzlich notwendige Gebäudevermessung, die Bewertung eines Objektes zu mehreren Stichtagen (z. Bsp. Zugewinnausgleich bei Ehescheidungen) bzw. auch eine wertrelevante, nicht vorher bekannte dingliche Last im Grundbuch (Bsp. Nießbrauchrecht, Überbaurecht, Wohnrecht, Altenteil etc.) in Betracht. Um Überraschungen zu vermeiden, empfehlen wir, solche Sachverhalte vor einer Auftragserteilung mit uns zu besprechen. In vielen Fällen können wir auch diese Leistungen in einem Pauschalhonorar einbinden.